Auch die im Vollzugsplan vom 23. Januar 2020 vorgeschlagene therapeutische Tatbearbeitung unter Auslassung des Tötungsdelikts habe nicht zu einem Gesinnungswandel des Beschwerdeführers geführt. Er sei bereits im Oktober 2013 erfolglos über die ungünstige Legalprognose informiert worden sowie über die Bedeutung einer freiwilligen Therapie u. a. im Hinblick auf den Zweidritteltermin.