Ebenso bestreite er jeglichen Behandlungsbedarf und verweigere jede Therapie. Daran habe auch etwa die Inkenntnissetzung über die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission, wonach die Risikofaktoren in unveränderter Form weiter bestünden und eine Veränderung der Einstellung nicht erkennbar sei, nichts geändert. Auch die im Vollzugsplan vom 23. Januar 2020 vorgeschlagene therapeutische Tatbearbeitung unter Auslassung des Tötungsdelikts habe nicht zu einem Gesinnungswandel des Beschwerdeführers geführt.