1052). Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_652/2021 vom 14. September 2021, E. 3.6, es sei zusammengefasst auszugehen von schwerwiegenden Anlasstaten bei weiterhin untherapierbaren dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitszügen und Verhaltensweisen, die vom Beschwerdeführer weder als normabweichend noch als problematisch erlebt würden. Die Beteiligung am Mord relativiere er mit einer eigenen Tathypothese. Ebenso bestreite er jeglichen Behandlungsbedarf und verweigere jede Therapie.