eine freiwillige Therapie empfohlen worden sei. Weiter wurde im Beschluss des Obergerichts festgehalten, dass eine Therapie derzeit als einziges Mittel gelte, um die Legalprognose des Beschwerdeführers im Rahmen des Strafvollzuges zu verbessern. Dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden dissozialen Anteile der Persönlichkeit therapeutisch bekanntlich schwerer zu beeinflussen seien, ändere daran nichts (Vollzugsakten, pag. 1052).