76 f., E. 2.1.1 f. des angefochtenen Entscheids). 24.5 Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. April 2021 unter Verweis auf die während des Vollzugs eingeholten gutacherlichen Einschätzungen erwogen wurde, dass insbesondere die mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verbundenen Defizite nach wie vor bestünden, weshalb insbesondere auch vom Gutachter Dr. med. pract. E.________ eine freiwillige Therapie empfohlen worden sei.