1096 ff.). 24.4 Die Vorinstanz hat weiter den Vollzugsverlauf seit dem Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2021 vom 14. September 2021, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung zum Zweidritteltermin rechtskräftig abgewiesen wurde, namentlich die am 21. März 2022 durch die BVD eingeleitete jährliche Prüfung der bedingten Entlassung nach deren Abweisung zum Zweidritteltermin (Vollzugsakten, pag. 1114), die Einholung eines aktuellen Führungsberichts bei der JVA Thorberg vom 21. April 2022 (Vollzugsakten, pag. 1117) sowie dessen Richtigstellung (Vollzugsakten, pag.