der JVA Thorberg vom 3. Februar 2020 (pag. 942 f.) und der am 31. Januar 2020 erfolgten Ergänzung zum Vollzugsplan vom 23. Januar 2020 (Vollzugsakten, pag. 943) kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen im Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 29. April 2021 (vgl. insbesondere E. 21.1 [Vollzugsakten, pag. 1043 ff.]) verwiesen werden, in welchem neuerlich über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum Zweidritteltermin zu befinden war.