Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 ergänzte der Beschwerdeführer, die Darlegungen in der Replik der Vorinstanz seien schlichtweg unrichtig, wobei nicht nur auf die Beschwerde, sondern auf die diversen Eingaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs verwiesen werden könne. Es sei schlichtweg unrichtig, dass dem Beschwerdeführer im Nachgang an das vor drei Jahren geführte Rechtsmittelverfahren noch irgendein Therapieangebot gemacht worden sei. Ihm seien einzig die