Es könne nicht sein, dass ein entsprechender angeblicher Fehler der BVD bzw. der JVA Thorberg nun dazu führen solle, dass dem Beschwerdeführer selbst wenige Monate vor dem Strafende nun erneut die bedingte Entlassung verweigert werde. Nachträglich könne man es nicht anders benennen, als dass der Beschwerdeführer schlicht und einfach verschaukelt worden sei (pag. 6). Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 ergänzte der Beschwerdeführer, die Darlegungen in der Replik der Vorinstanz seien schlichtweg unrichtig, wobei nicht nur auf die Beschwerde, sondern auf die diversen Eingaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs verwiesen werden könne.