Mithin seien offenbar auch die BVD davon ausgegangen, dass nicht in jedem Falle eine formelle Therapie erforderlich sei. Wenn man sich nun heute auf den Standpunkt stelle, es wäre so oder so eine formelle Therapie notwendig gewesen, so sei dies von der Sache her nicht nur unrichtig, sondern es stelle auch einen krassen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Es könne nicht sein, dass ein entsprechender angeblicher Fehler der BVD bzw. der JVA Thorberg nun dazu führen solle, dass dem Beschwerdeführer selbst wenige Monate vor dem Strafende nun erneut die bedingte Entlassung verweigert werde.