5 f.). Aus der Tatsache, dass die BVD sodann die spätestens im Frühjahr 2022 obligatorisch anstehende Prüfung der bedingten Entlassung sistiert habe, um das Resultat der Tataufarbeitung abzuwarten, könne nur geschlossen werden, dass auch die BVD davon ausgegangen seien, dass der allfällige Entscheid durchaus vom Resultat der Tataufarbeitungsgespräche abhängig sein dürfte. Mithin seien offenbar auch die BVD davon ausgegangen, dass nicht in jedem Falle eine formelle Therapie erforderlich sei.