Selbst nach Ansicht der Vorinstanz liege das angebliche Versäumnis nicht beim Beschwerdeführer, sondern der JVA Thorberg bzw. den BVD. Sofern nach Ansicht der Vorinstanz sowohl die BVD als auch die JVA Thorberg dahingehend einen Fehler begangen hätten, indem sie dem Beschwerdeführer lediglich eine Tataufarbeitung, jedoch keine formelle Therapie mehr angeboten hätten, könne nun nicht mit genau diesem Argument die bedingte Entlassung verweigert werden – nicht vor dem Hintergrund, dass die bedingte Entlassung die Regel sein solle (pag. 5 f.).