Der Beschwerdeführer habe von diesem Angebot Gebrauch gemacht und nach besten Kräften bei der Durchführung kooperiert. Sinngemäss bestreite die Vorinstanz denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht bei allem offen kooperiert habe, was ihm seitens des Vollzugs an Resozialisierungsarbeit angeboten worden sei. Selbst nach Ansicht der Vorinstanz liege das angebliche Versäumnis nicht beim Beschwerdeführer, sondern der JVA Thorberg bzw. den BVD.