Sodann werfe die Vorinstanz den BVD sinngemäss auch vor, sie hätten im Frühjahr 2022 das Verfahren nicht sistieren dürfen, um das Resultat der Tataufarbeitungsgespräche abzuwarten. Das Verhalten der BVD habe diesbezüglich an Klarheit und Deutlichkeit missen lassen. Fakt sei jedoch, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Vorbereitung einer allfälligen bedingten Entlassung lediglich Tataufarbeitungsgespräche und sonst nichts angeboten worden sei. Der Beschwerdeführer habe von diesem Angebot Gebrauch gemacht und nach besten Kräften bei der Durchführung kooperiert.