8 Hinblick auf die Beurteilung einer bedingten Entlassung durchgeführte Tataufarbeitung grundsätzlich nicht genügen würde, sondern dass vielmehr eine formelle Psychotherapie hätte durchgeführt werden müssen (pag. 4 f.). Die Vorinstanz werfe diesbezüglich den BVD bzw. der JVA Thorberg sinngemäss vor, es hätten nicht bloss Tataufarbeitungsgespräche, sondern vielmehr eine formelle Therapie angeordnet werden müssen. Sodann werfe die Vorinstanz den BVD sinngemäss auch vor, sie hätten im Frühjahr 2022 das Verfahren nicht sistieren dürfen, um das Resultat der Tataufarbeitungsgespräche abzuwarten.