Dass dies unzulässig sei, sei bereits erschöpfend anlässlich des letzten Rechtsmittelverfahrens thematisiert worden. Als Konsequenz des seinerzeitigen Rechtsmittelverfahrens sei dem Beschwerdeführer seitens der JVA Thorberg die Durchführung von Tataufarbeitungsgesprächen angeboten worden. Aus Sicht der JVA bzw. der BVD sei dies offenbar die einzige Möglichkeit einer Deliktsaufarbeitung bzw. von Resozialisierungsarbeit, welche auch ohne «Geständnis» möglich gewesen sei. Soweit die Vorinstanz nun sinngemäss etwas anderes behaupte, sei dies schlichtweg unwahr.