43 f.). 24.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Vorinstanz argumentiere im Kern einmal mehr sinngemäss damit, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Strafvollzuges keine Therapie absolviert, weshalb ihm keine günstige Prognose gestellt werden könne. Diese Thematik sei bereits Gegenstand der letzten Prüfung der bedingten Entlassung und des daran anschliessenden umfangreichen Rechtsmittelverfahrens, welches bis Ende 2021 gedauert habe, gewesen.