92 f.). Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2024 verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid und führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer mache auch vor Obergericht – pauschal, unbelegt und ohne auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen – geltend, alle ihm gemachten Therapieangebote seien stets von der Bedingung eines umfassenden Geständnisses abhängig gemacht worden. Diese Behauptung sei – wie im angefochtenen Entscheid dargelegt – aktenwidrig (pag. 43 f.)