Entsprechend könne die Täterpersönlichkeit auch im jetzigen Zeitpunkt nur negativ gewertet werden. Die Vorinstanz habe zwar in ihrer Argumentation ein (zu) grosses Gewicht auf das fehlende Schuldeingeständnis gelegt und müsse sich verschiedene Vorwürfe in Bezug auf die Fallführung anlasten. Diese Umstände seien jedoch sowohl einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit