24. Ad Täterpersönlichkeit 24.1 Betreffend Täterpersönlichkeit hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest, es hätten sich seit der letzten Beurteilung keine relevanten Veränderungen ergeben. Eine Therapie sei nicht absolviert worden. Bei den Tatbearbeitungsgesprächen seien relevante Fakten und Umstände nicht angesprochen oder aktenwidrig umgedeutet worden. Auch die JVA Thorberg habe gegenüber der Vorinstanz im Ergebnis festgehalten, dass sich trotz dieser Gespräche keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Legalprognose ergeben hätten. Entsprechend könne die Täterpersönlichkeit auch im jetzigen Zeitpunkt nur negativ gewertet werden.