Bereits die BVD verwiesen sodann zutreffend auf die Qualifikation des Vorlebens als statisches Kriterium. Schliesslich wurde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seitens Beschwerdeführer nichts vorgebracht, wonach die aktenkundigen Erwägungen und sachgemässen Gewichtungen betreffend das Vorleben des Beschwerdeführers (vgl. Vollzugsakten, pag. 895 f. [Erwägungen der POM], pag. 1042 f. [Erwägungen des Obergerichts]) in Zweifel zu ziehen wären. Auf diese Erwägungen ist folglich weiterhin vorbehaltlos abzustellen, weshalb das Vorleben des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht fällt.