80). Die Kammer kann sich der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Die relevanten Teilgehalte des Kriteriums «Vorleben» wurden im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zum Zweidritteltermin einlässlich geprüft und positiv (Kindheit, Jugend), neutral (Vorstrafenlosigkeit) sowie auch negativ (Aufenthaltsstatus, unstetes Leben als Erwachsener, fehlende stabile berufliche Integration sowie instabile soziale und familiäre Verhältnisse) gewichtet. Bereits die BVD verwiesen sodann zutreffend auf die Qualifikation des Vorlebens als statisches Kriterium.