23. Ad Vorleben 23.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Ausführungen zum Vorleben des Beschwerdeführers – insbesondere auch die Gewichtung dieses Kriteriums als negativ – im Entscheid der SID (vormals POM) vom 22. August 2019 [anlässlich der Überprüfung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zum Zweidritteltermin] seien sowohl vom Obergericht als auch dem Bundesgericht bestätigt worden. Wie von den BVD zutreffend festgehalten worden sei, handle es sich beim Vorleben um ein statisches Kriterium, weshalb diese Einschätzung auch heute noch Geltung habe (amtliche Akten SID, pag. 80).