Sodann sei schlichtweg unhaltbar und willkürlich, dass in Anbetracht der durchwegs ausgezeichneten Führungsberichte der JVA Thorberg das Vollzugsverhalten bloss als neutral und nicht als positiv beurteilt worden sei (pag. 6). Auch die zu erwartenden Lebensumstände des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine zukünftige Bewährung hätten nicht neutral, sondern vielmehr positiv bewertet werden müssen. Gemäss Rechtsprechung sei die bedingte Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Strafe die Regel, von welcher nur in wohlbe-