Folglich könne nicht mit genau diesem Argument – und vor dem Hintergrund, dass die bedingte Entlassung die Regel sein solle – die bedingte Entlassung verweigert werden (pag. 5 f.). Aufgrund der Sistierung der spätestens im Frühjahr 2022 obligatorisch anstehenden Prüfung der bedingten Entlassung zwecks Abwarten der Resultate der Tataufarbeitung könne geschlossen werden, dass auch die BVD davon ausgegangen seien, dass ein allfälliger Entscheid durchaus vom Resultat der Tataufarbeitungsgespräche abhängig sein dürfte. Mithin seien offenbar auch die BVD davon ausgegangen, dass nicht in jedem Falle eine formelle Therapie erforderlich sei.