21. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, die erneute Verweigerung der bedingten Entlassung sei in rechtlicher Hinsicht unhaltbar. Die BVD resp. die JVA Thorberg hätten dahingehend einen Fehler begangen, als dem Beschwerdeführer lediglich eine Tataufarbeitung, jedoch keine formelle Therapie angeboten worden sei. Folglich könne nicht mit genau diesem Argument – und vor dem Hintergrund, dass die bedingte Entlassung die Regel sein solle – die bedingte Entlassung verweigert werden (pag.