20. Die Vorinstanz erachtete die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers im Ergebnis als rechtmässig und angemessen. Sie bewertete das übrige deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse als neutral. Hingegen beurteilte sie das Vorleben und die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers als negativ. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose und gelangte zum Schluss, dass auch die Differenzialprognose gegen eine bedingte Entlassung spreche (amtliche Akten SID, pag. 32).