Die im April 2022 letzte fällige jährliche Prüfung der bedingten Entlassung wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend bis zum Vorliegen des Berichts der JVA Thorberg zu den mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Tataufarbeitungsgesprächen sistiert (Vollzugsakten, pag. 1136). Mit Schreiben vom 30. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung der bedingten Entlassung gewährt (Vollzugsakten, pag. 1160). Aus dem Gesagten folgt, dass das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist.