19. Der Beschwerdeführer hat am 24. Mai 2019 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (Vollzugsakten, pag. 385). Die bedingte Entlassung nach der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe wurde letztmals mit voller Kognition durch das Obergericht des Kantons Bern geprüft und mit Beschluss vom 29. April 2021 abgewiesen (Vollzugsakten, pag. 1026 ff.). Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde