ist die Legalprognose sowohl für den Verbleib in der Schweiz als auch für das Heimatland zu erstellen (KOLLER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl., Art. 86 StGB N 16a). Eine fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit liegt nicht im Belieben des Insassen, ist mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine vollzugsrechtliche Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (Urteil des BGer 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013 E. 4.3).