Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung die Regel dar, ihre Verweigerung die Ausnahme. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter.