10. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 5. März 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im Entscheid vom 9. Januar 2024 sowie in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Februar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 60). 11. Der Beschwerdeführer reichte am 7. März 2024 eine weitere Stellungnahme ein (pag. 64 f.). 12. Mit Eingabe vom 12. März 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf eine Duplik zu verzichten (pag. 68). Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 14. März 2024 (pag. 71).