8. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2024 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen. Betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Obergericht enthielt sich die Vorinstanz eines formellen Antrags (pag. 43 ff.). 9. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Replik zur Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz ein (pag. 49 ff.).