3. Dem Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG sowie im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sowohl für das vorinstanzliche als auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 13. Februar 2024 das Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 40 f.).