6. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern mit den folgenden Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): 1. In Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Beschwerdeführer bedingt und unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit aus dem Strafvollzug zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter zusätzlicher Anordnung von Weisungen bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.