3. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Gewährung der bedingten Entlassung nach deren Verweigerung auf den Zweidritteltermin verweigerten die BVD dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 abermals die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (amtliche Akten BVD 1984/11 [nachfolgend Vollzugsakten], pag. 1207 ff.).