Mit Urteil vom 3. November 2020 hob das Bundesgericht den Beschluss vom 23. Juni 2020 wegen vorinstanzlicher Kognitionsbeschränkung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Das Obergericht wies im Neubeurteilungsverfahren die Beschwerde in der Sache mit Beschluss vom 29. April 2021 erneut ab, was vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. September 2021 bestätigt wurde.