2. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin. Dieser Entscheid wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) mit Entscheid vom 22. August 2019 und vom Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 23. Juni 2020 bestätigt. Mit Urteil vom 3. November 2020 hob das Bundesgericht den Beschluss vom 23. Juni 2020 wegen vorinstanzlicher Kognitionsbeschränkung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück.