Wie Dr. med. E.________ anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, reicht eine ambulante Therapie zudem nicht aus, um die Grunderkrankung (Schizophrenie) des Beschuldigten ausreichend zu therapieren. So fehle bei einer ambulanten Massnahme die Möglichkeit einer Zwangsmedikation, womit die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass die Behandlung gar nicht anlaufen kön- 66 ne. Bei der aktuellen Ausgangslage könne eine ambulante Behandlung nicht zum Erfolg führen (S. 11 ff. des oberinstanzlichen Verhandlungsprotokolls, pag. 2239 ff.)