Strafprozessuale Haft darf nur als ultima ratio angeordnet/aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1). Ersatzmassnahmen, welche die konkrete Fluchtgefahr zu bannen oder zumindest auf ein vertretbares Mass herabzusetzen vermögen und es daher gebieten würden, von der Sicherheitshaft abzusehen, sind nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigung denn auch nicht ins Feld geführt. Wie Dr. med.