2239 ff.). Gestützt auf die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen zur Vorgeschichte, Rückfallgefahr und mangelnder Krankheitseinsicht von A.________, welche zunächst im Vordergrund der stationären therapeutischen Massnahme stehen wird, ordnet die Kammer eine stationäre therapeutische Massnahme an. Die Dauer der zu erwartenden stationären – mithin freiheitsentziehenden – Massnahme wird die bisherige Haftdauer somit übersteigen. Vor diesem Hintergrund droht mit der bisher ausgestandenen und weiterzuführenden Sicherheitshaft weiterhin keine Überhaft.