auf Frage in zeitlicher Hinsicht aus, dass die erfolgreiche Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme eine mehrjährige Geschichte sei, müsse doch zuerst beim Beschuldigten eine Krankheitseinsicht geschaffen werden, was alleine bereits ein oder zwei Jahre dauern könne. Erst danach könne man mit dem für ihn geeigneten Modell richtig loslegen (S. 10 f. des oberinstanzlichen Verhandlungsprotokolls, pag. 2239 ff.).