Zur genauen Dauer der angeordneten Massnahme äusserte sich die Vorinstanz nicht. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug dauert gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre. Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme führte der Sachverständige Dr. med. E.________ auf Frage in zeitlicher Hinsicht aus, dass die erfolgreiche Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme eine mehrjährige Geschichte sei, müsse doch zuerst beim Beschuldigten eine Krankheitseinsicht geschaffen werden, was alleine bereits ein oder zwei Jahre dauern könne.