A.________ befindet sich seit dem 28. Juni 2022, mithin seit rund 30 Monaten, in Polizei-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft. Die Vorinstanz ordnete über ihn eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an, was im Lichte der erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Sanktion bzw. der freiheitsentziehenden Massnahme darstellt. Gestützt auf die sachverständige Begutachtung ging die Vorinstanz von einer mehrjährigen Behandlungsdauer aus (pag. 2070). Zur genauen Dauer der angeordneten Massnahme äusserte sich die Vorinstanz nicht.