Bei stationären Behandlungen nach Art. 59 StGB wird – im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und es geht bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Sicherung (BGE 141 IV 236 E. 3.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.2). Dieser Zweck der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit kann auch der strafprozessualen Sicherheitshaft zugrunde liegen (BGE 141 IV 236 E. 3.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.7.4).