Folglich besteht weiterhin die Gefahr, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Entlassung aus der Sicherheitshaft durch unverzügliches Verlassen der Schweiz oder Untertauchen dem drohenden Massnahmenvollzug entziehen würde. Dass der Beschuldigte sich gemäss eigenen Angaben den Behörden zur Verfügung stelle, mit seiner Partnerin in V.________ (Land) eine Wohnung habe und eine Arbeitsstelle in Aussicht sei, vermag dies nicht aufzuwiegen (Haftakten SK 24 90, pag. 1 ff.).