Der Sachverständige Dr. med. E.________ bestätigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung seine Einschätzung im Gutachten, wonach beim Beschuldigten eine psychotische Grunderkrankung (Schizophrenie) mit höchstens einer Teilremission der Wahnsymptomatik bestehe. Da keine Krankheitseinsicht bestehe, müsse diese zuerst in einem therapeutischen Setting geschaffen werden, allenfalls unter Anwendung von Zwangsmedikation. Aus diesem Grund sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen (pag. 1148; S. 9 ff. des oberinstanzlichen Verhandlungsprotokolls, pag. 2239 ff.).