Haftakten SK 24 90 [pag. 18 ff.]). Wie bereits mit Verfügung vom 26. Februar 2024 (Haftakten SK 24 90, pag. 18 ff.) ausgeführt wurde, kommt diesen Ausführungen mit Blick auf die Aktenlage nach wie vor Geltung zu, zumal sich die Situation des Beschuldigten seither nicht verändert hat. Der Beschuldigte ist mit einer stationären therapeutischen Massnahme nicht einverstanden (pag. 1766, Z. 7 ff.; pag. 1793 ff.) und es ist von keiner Krankheitseinsicht auszugehen, vertritt der Beschuldigte im Berufungsverfahren weiterhin die Ansicht, im Tatzeitpunkt schuldfähig gewesen zu sein. Auch sei keine Massnahme anzuordnen.