Weiter erfordert die Sicherheitshaft das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c, Abs. 1bis und Abs. 2 StPO. Die zuletzt mit Verfügung vom 26. Februar 2024 verlängerte Sicherheitshaft stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3;