Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht auf Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt. Darin liegt kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (Urteile des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.2 und 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellte mit Urteil vom 6. September 2023 fest, dass A.______